Nein, grundsätzlich ist dies nicht erforderlich. Sie können eine Vollmacht grundsätzlich (auch unter Verwendung eines jeden Formulars) privatschriftlich errichten. Aber dann können einige Rechtsangelegenheiten nicht mit einer solchen Vollmacht erledigt werden, z.B. grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte. Das Grundbuchamt akzeptiert für Eintragungen in das Grundbuch nur Vertretungsnachweise aufgrund öffentlicher Urkunde. Durch eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht insbesondere bei der Betreuungsbehöre wird eine privat verfasste Vollmacht zu einer öffentlichen Urkunde!
Der Tod des Vollmachtgebers führt regelmäßig nicht zum Erlöschen der Vollmacht (arg. §§ 672, 675 BGB),häufig wird dennoch darüber gestritten. Daher sollte in der Vorsorgevollmacht eindeutig geregelt sein, ob sie über den Tod hinaus gelten soll.)
Klassischerweise werden die Bereiche der Vermögenssorge und der persönlichen Angelegenheiten, insbesondere Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung, mit der Vollmacht geregelt.)
Nein, keinesfalls. Sog. bedingte Vollmachten - die früher durchaus verwendet wurden - gelten nach allgemeiner rechtlicher Meinung als praxisuntauglich. Die Errichtung einer bedingten Vollmacht gilt heute als anwaltlicher Beratungsfehler.
Nein, grundsätzlich nicht. Eine Vorsorgevollmacht zu erteilen ist Vertrauenssache. Nur in Ausnahmefällen kann das Betreuungsgericht einen sog. Kontrollbetreuer bestellen, der den Bevollmächtigten überwacht. Eine "elegante" Lösung ist das nicht. Wer Kontrolle wünscht muss sich eventuell daher für einen gesetzlichen Betreuer entscheiden.
Das Vorsorgedokument muss auffindbar sein. Informieren Sie also am Besten eine Vertrauensperson, wo Sie das Dokument verwahren. Damit Betreuungsgerichte Ihre Vorsorgevollmacht berücksichtigen können empfehlen wir die kostengünstige Registrierung bei dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort werden die wichtigsten Eckdaten der Vorsorgedokumente festgehalten. Nur (!) das Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer wird von den Betreuungsgerichten abgefragt.
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