Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung)
Ja, das Gesetz sieht nur die Schriftform als Patientenverfügung an. Ihre Unterschrift am Ende des Dokuments ist erforderlich.
Nein, seit im Jahr 2009 die Patientenverfügung in Deutschland gesetzlich geregelt wurde können nur volljährige Personen eine Patientenverfügung errichten. Zuvor hielt man dies u.U. bei mindestens 16jährigen für möglich.
Kurz gesagt: für jede. Die Krankheit, für die Ihre Entscheidung gelten soll, muss nicht bereits einen tödlichen oder unumkehrbaren Verlauf angenommen haben. Eine sog. Recihweitenbeschränkung gibt es nicht. Klassischerweise werden die Bereiche Sterbephase, Endstadium einer tödlichen Erkrankung, Gehirnschädigungen und Demenzerkrankungen angesprochen.
Insbesondere dann, wenn Ihre Erkrankung nicht heilbar ist und die Möglichkeit eines Versterbens aufgrund dieser Erkrankung besteht, sollte die Patientenverfügung diese Krankheit möglichst detailiert behandeln. Hier ein Beispiel aus unserer Praxis für die Krankheit ALS: "wenn ich in Folge meiner ALS-Erkrankung in weitestgehender Abhängigkeit lebe..... - die natürliche Nahrungsaufnahme nur noch im Wege der Zuführung durch Dritte ohne meine eigene aktive Beteiligung - über das Öffnen meines Mundes hinaus („Füttern“) - möglich ist, - die vollständige Körperpflege durch Dritte erforderlich ist, - ich weitestgehend aufgrund einer vollständigen Lähmung von Armen und Beinen (Tetraplegie) bettlägerig bin und - meine Fähigkeit zur verbalen Kommunikation bereits ganz erheblich eingeschränkt ist (stark fortgeschrittene Dysathrie)."
Nein, dies ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. In vielen anderen Ländern ist dies dagegen gesetzlich vorgeschrieben. Auch der deutsche Gesetzgeber hat eine ärztliche Beratung in seiner Gesetzesbegründung empfohlen. Die Krankenkassen übernehnem jedoch hierfür keine Kosten.
Ja. Der Widerruf ist im einwilligungsfähigen Zustand jederzeit möglich - auch "nonverbal" durch Augenbewegungen oder Kopfnicken.
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