Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich ein dementer Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vorsorgevollmacht ausreichend, die nicht vollständig selbst geschrieben sein muss - nur die eigenhändige Unterschrift ist erforderlich. Dabei kann auch die Abgabe der dazu nötigen eidesstattlichen Versicherung durch den Vorsorgebevollmächtigten erfolgen, entschied das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 14.09.2021. Eine Betreuerbestellung ist nicht erforderlich. (OLG Bremen, Beschluss v. 14.09.2021, 5W27/21, BeckRS 2021, 29937)
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